• Rechtsgebiet:
  • Baurecht, Immobilienrecht und Architektenrecht

Schwarzarbeit

15.12.2017

Ihr zuständiger Rechtsanwalt

Sabine Ebner-Köppl
Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA)

Rechtsanwälte Ebner-Köppl, Löffler und Kollegen
Telefon + 49 (0)7 11 6 07 73 39
E-Mail ebner-koeppl(at)elolaw.de

von Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht Fachanwältin für Familienrecht AnwaltMediatorin (DAA) Sabine Ebner-Köppl

Schwarzarbeit nach § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit übt aus, wer Arbeitsleistungen erbringt, die über reine Gefälligkeiten hinausgehen und der seiner Anmelde- und Steuerpflicht nicht nachkommt. Schwarzarbeit ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Geldbuße geahndet werden.

Besonders im Bereich der Bauleistungen und bei Dienstleistungen liegt ein Schwerpunkt der Schwarzarbeit.

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Reihe von Entscheidungen seit 2013 mit der Schwarzarbeiterproblematik befasst. In der Entscheidung vom 01.08.2013 (BauR 2013, Seite 1852) hatte er bei einer „ohne Rechnungsabrede“ bei Vertragsschluss Mangelansprüche gegen einen Unternehmer verneint, der die Auffahrt neu machen hatte lassen, diese jedoch entgegen der vertraglichen Vereinbarung eine Belastung von 40 t nicht aushielt. Der Bauvertrag ist nach § 134 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Schwarzarbeitsgesetz nichtig. Vertragliche Ansprüche scheiden aus. Der Unternehmer sei seiner Erklärungs- und Anmeldepflicht nach § 25 Abs. 3 EStG, seiner Rechnungslegungspflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 UStG sowie seiner Einkommensteuerverpflichtung nach § 370 AO nicht nachgekommen. Bereits ein einseitiger Verstoß reiche aus. Es komme nicht darauf an, ob auch der Besteller gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen habe. Nach der Entscheidung vom 10.04.2014 (AZ: VII ZR 241/13) scheiden Vergütungs- und Gewährleistungsansprüche des schwarz arbeitenden Werkunternehmers und auch die Gewährleistungsansprüche des Bestellers wegen § 817 S. 2 BGB aus. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 11.06.2015 (AZ: VII ZR 216/14) gibt es auch keinen Rückzahlungsanspruch des Werklohns bei mangelhafter Werkleistung. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.03.2017 (AZ: VII ZR 197/16) ist ein Werkvertrag auch bei nachträglich vereinbarter Schwarzarbeit nichtig.